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Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Die Europäische Union hat schon einiges für den Schutz der Menschenrechte getan, aber es bleibt noch viel zu tun. Viele Menschen leiden noch viel zu oft unter Diskriminierung im Alltag, sei es in der Schule, in der Arbeit, im Gesundheitsbereich oder in der Freizeit. Die 27 Mitgliedsländer der Europäischen Union haben daher im März 2007 die Grundrechteagentur eingerichtet um die Grundrechte der Menschen zu fördern und zu schützen.

Die Aufgabe der Grundrechteagentur sind:

- Sammlung und Analyse von Informationen und Daten
 
- Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Sensibilisierung 
 
 - Beratung der Organe der EU und der Mitgliedstaaten

Falls du mehr wissen möchtest, klick einfach auf www.fra.europa.eu
Email: info@fra.europa.eu

 

               




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developed for European Agency
for Fundamental Rights (FRA)
by Cidonelli Emanuele
(FRA Web Team assistant)
solidarity
SOLIDArITÄt
 Artikel 27 - Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.
 
Artikel 28 - Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschlie ßlich Streiks, zu ergreifen.
 
Artikel 29 - Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
Jede Person hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.
 
Artikel 30 - Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Gemeinschaftsrecht
und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf
Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.
 
Artikel 31 - Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
1. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere
und würdige Arbeitsbedingungen.
2. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung
der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf
bezahlten Jahresurlaub.
 
Artikel 32 - Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und
abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das
Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen
erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden,
die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale
Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.
 
Artikel 33 - Familien- und Berufsleben
1. Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
2. Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jede
Person das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden
Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen
Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
 
Artikel 34 - Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
1. Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen
Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit,
Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes
Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
2. Jede Person, die in der Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat und ihren Aufenthalt
rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die
sozialen Vergünstigungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
3. Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union
das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen,
die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen,
nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten.
 
Artikel 35 - Gesundheitsschutz
Jede Person hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche
Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
Bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Union wird ein hohes
Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
 
Artikel 36 - Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.
 
Artikel 37 - Umweltschutz
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politiken der
Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.
 
Artikel 38 - Verbraucherschutz
Die Politiken der Union stellen ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.
 
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