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Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Die Europäische Union hat schon einiges für den Schutz der Menschenrechte getan, aber es bleibt noch viel zu tun. Viele Menschen leiden noch viel zu oft unter Diskriminierung im Alltag, sei es in der Schule, in der Arbeit, im Gesundheitsbereich oder in der Freizeit. Die 27 Mitgliedsländer der Europäischen Union haben daher im März 2007 die Grundrechteagentur eingerichtet um die Grundrechte der Menschen zu fördern und zu schützen.

Die Aufgabe der Grundrechteagentur sind:

- Sammlung und Analyse von Informationen und Daten
 
- Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Sensibilisierung 
 
 - Beratung der Organe der EU und der Mitgliedstaaten

Falls du mehr wissen möchtest, klick einfach auf www.fra.europa.eu
Email: info@fra.europa.eu

 

               




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Joomla! website
developed for European Agency
for Fundamental Rights (FRA)
by Cidonelli Emanuele
(FRA Web Team assistant)

Justice JUSTIZIELLE RECHtE

Artikel 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
  
Artikel 48 - Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
1. Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
2. Jeder angeklagten Person wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.
 
Artikel 49 - Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit
im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur
Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war.
Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe
verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt,
so ist diese zu verhängen.
2. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit 
der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.
3. Das Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
 
Artikel 50 - Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut
verfolgt oder bestraft werden.
 
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