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GLEIChBEHANDLUNG Artikel 20 - Gleichheit vor dem GesetzAlle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
Artikel 21 - Nichtdiskriminierung
1. Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.
2. Im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Artikel 22 - Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
Artikel 23 - Gleichheit von Männern und Frauen
Die Gleichheit von Männern und Frauen ist in allen Bereichen, einschließlich
der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Der Grundsatz
der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen
für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
Artikel 24 - Rechte des Kindes
1. Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen
notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten,
die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
2. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss
das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
3. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte
zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
Artikel 25 - Rechte älterer Menschen
Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges
Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Artikel 26 - Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen
zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und
ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
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