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Artikel 6 - Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Artikel 7 - Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer
Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
Artikel 8 - Schutz personenbezogener Daten
1. Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
2. Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten
und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
3. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Artikel 9 - Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den
einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.
Artikel 10 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht
umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit,
seine Religion oder
Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. 2. Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen
Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
Artikel 11 - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die
Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe
und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
2. Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Artikel 12 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
1. Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und
zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln
und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst,
zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
2. Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen
der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
Artikel 13 - Freiheit von Kunst und Wissenschaft
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
Artikel 14 - Recht auf Bildung
1. Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
2. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
3. Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze
sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend
ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen,
werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
Artikel 15 -Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
1. Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf
auszuüben.
2. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu
suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
3. Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen,
haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.
Artikel 16 - Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
Artikel 17 - Eigentumsrecht
1. Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber
zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus
Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz
vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums.
Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der
Allgemeinheit erforderlich ist.
2. Geistiges Eigentum wird geschützt.
Artikel 18 - Asylrecht
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls
vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet.
Artikel 19 - Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
1. Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
2. Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert
werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
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