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Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Die Europäische Union hat schon einiges für den Schutz der Menschenrechte getan, aber es bleibt noch viel zu tun. Viele Menschen leiden noch viel zu oft unter Diskriminierung im Alltag, sei es in der Schule, in der Arbeit, im Gesundheitsbereich oder in der Freizeit. Die 27 Mitgliedsländer der Europäischen Union haben daher im März 2007 die Grundrechteagentur eingerichtet um die Grundrechte der Menschen zu fördern und zu schützen.

Die Aufgabe der Grundrechteagentur sind:

- Sammlung und Analyse von Informationen und Daten
 
- Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Sensibilisierung 
 
 - Beratung der Organe der EU und der Mitgliedstaaten

Falls du mehr wissen möchtest, klick einfach auf www.fra.europa.eu
Email: info@fra.europa.eu

 

               




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Joomla! website
developed for European Agency
for Fundamental Rights (FRA)
by Cidonelli Emanuele
(FRA Web Team assistant)

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Artikel 39 - Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
1. Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
2. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und
geheimer Wahl gewählt.
 
Artikel 40 - Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
 
Artikel 41 - Recht auf eine gute Verwaltung
1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen
und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen
Frist behandelt werden.
2. Dieses Recht umfasst insbesondere das Recht einer jeden Person, gehört zu werden,
bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird;
das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung
des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses;
die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
3. Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe
oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
4. Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden
und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
 
Artikel 42 - Recht auf Zugang zu Dokumenten
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische
Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht
auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.
 
Artikel 43 - Der Bürgerbeauftragte
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische
Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht,
den Bürgerbeauftragten der Union im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe
und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts
erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.
 
Artikel 44 - Petitionsrecht
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person
mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht,
eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.
 
Artikel 45 - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
1. Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
2. Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats aufhalten, kann gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.
 
Artikel 46 - Diplomatischer und konsularischer Schutz
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes,
in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist,
den Schutz der diplomatischen und konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedstaats
unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.
 
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