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CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EU Die Europäische Union hat sich von Beginn an für Menschenrechte eingesetzt. Noch bevor die EU 1957 gegründet wurde, hatten alle damaligen Gründungsstaaten bereits die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterzeichnet. Diese Konvention wurde bereits 1950 ausgearbeitet und verpflichtet die unterzeichnenden Staaten zum Schutz ziviler und politischer Rechte und Freiheiten, so etwa auch zum Schutz vor Diskriminierung. Mittlerweile haben 47 Länder die Menschenrechtskonvention und einige Zusatzprotokolle unterzeichnet. Diese Länder bilden den Europarat, den man nicht mit der EU verwechseln darf, auch wenn alle 27 EU-Staaten gleichzeitig Mitglied im Europrat sind. Für die Europäische Union wurden mit der Charta der Grundrechte diese Rechte erweitert und detaillierter festgeschrieben.So umfasst die Charta darüber hinaus noch das Recht auf gute Verwaltung, Arbeitnehmerrechte, soziale Sicherung, Umweltschutz und vieles mehr. In insgesamt sechs Kapiteln Menschenwürde, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte wurden 54 Artikel verankert. Diese definieren die Grundfreiheiten und die zivilen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte aller Bürger und Bürgerinnen der EU. Bis sich alle EU-Staaten auf den neuen EU-Vertrag, den sogenannten Vertrag von Lissabon, geeinigt haben,bleibt die Grundrechtscharta der EU rechtlich unverbindlich. |














